Jun '26 Aus unserem Blog / WEG-Verwaltung 6 Min Lesezeit

Kurzzeitvermietung (Airbnb) in der WEG: Was ist erlaubt?

PT Prentha Team ·
Hauseingang eines Mehrfamilienhauses in Köln mit Schlüsseltresor für Kurzzeitvermietung
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Das Wichtigste vorab

Die kurzfristige Vermietung einer Eigentumswohnung über Plattformen wie Airbnb ist in der WEG ein wiederkehrender Konfliktpunkt – zwischen vermietenden Eigentümern und Nachbarn, die sich an Lärm, wechselnden Gästen und Sicherheitsfragen stören. Die Rechtslage lässt sich grob so zusammenfassen: Die Kurzzeitvermietung wird vom Bundesgerichtshof grundsätzlich als zulässige Wohnnutzung eingeordnet. Sie ist also nicht automatisch verboten, kann aber durch die Eigentümergemeinschaft eingeschränkt werden.

Entscheidend ist das Wie: Ein wirksames Verbot der Kurzzeitvermietung setzt in der Regel eine Vereinbarung aller Eigentümer (Allstimmigkeit) voraus – ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt dafür meist nicht. Hinzu kommt in Köln die kommunale Ebene: Die Wohnraumschutzsatzung (Zweckentfremdung) kann die Kurzzeitvermietung unabhängig vom WEG-Recht beschränken.

Dieser Artikel ordnet beide Ebenen – WEG-Recht und Kölner Zweckentfremdungsrecht – und zeigt, wie eine professionelle WEG-Verwaltung vorgehen kann. Dies ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; im Einzelfall sollte fachlicher Rat eingeholt werden. Rechtsstand 2026.

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Zwei Ebenen, die man nicht verwechseln darf

Bei der Frage, ob Airbnb in einer Kölner Eigentumswohnung erlaubt ist, treffen zwei voneinander unabhängige Regelungsebenen aufeinander:

1. Das WEG-Recht regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander – also, ob die Gemeinschaft die Vermietung gestatten oder untersagen kann.

2. Das öffentliche Recht (Zweckentfremdung) regelt das Verhältnis zur Stadt Köln – also, ob die Vermietung überhaupt genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist.

Wichtig: Beide Ebenen gelten nebeneinander. Selbst wenn die Gemeinschaft die Kurzzeitvermietung nicht verboten hat, kann sie nach der Kölner Wohnraumschutzsatzung unzulässig oder genehmigungspflichtig sein – und umgekehrt.

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Ebene 1: Was sagt das WEG-Recht?

Grundsatz – Kurzzeitvermietung als Wohnnutzung: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört die kurzfristige Vermietung an wechselnde Gäste grundsätzlich zur zulässigen Wohnnutzung im Sinne der §§ 13, 14 WEG (Nutzung des Sondereigentums, Rücksichtnahme). Wer seine Wohnung über Airbnb vermietet, nutzt sie damit – jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt – im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung „Wohnen". Allein die Tatsache, dass die Mieter ständig wechseln, macht die Nutzung nicht unzulässig.

Einschränkung nur durch Vereinbarung: Will die Gemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten oder beschränken, greift sie damit in das Eigentumsrecht des einzelnen Eigentümers ein. Ein solcher Eingriff lässt sich in der Regel nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss nach § 23 WEG erreichen. Erforderlich ist meist eine Vereinbarung aller Eigentümer (Allstimmigkeit), die als Inhalt des Sondereigentums in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen wird.

Beschlussfassung vs. Vereinbarung – der zentrale Unterschied:

BeschlussVereinbarung
Erforderliche MehrheitEinfache MehrheitAllstimmigkeit (alle Eigentümer)
Geeignet fürLaufende VerwaltungEingriffe in das Sondereigentum
Kurzzeitvermietung verbieten?In der Regel nicht ausreichendGeeignetes Instrument
Bindet Rechtsnachfolger?Nur bei Eintragung im GrundbuchJa, bei Eintragung im Grundbuch

Was in der Gemeinschaftsordnung steht, zählt: Entscheidend ist oft ein Blick in die bestehende Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung. Enthält sie bereits eine Regelung zur Nutzung – etwa „ausschließlich zu Wohnzwecken" oder ein ausdrückliches Verbot der gewerblichen oder kurzfristigen Vermietung –, kann das die Zulässigkeit erheblich beeinflussen. Auslegung im Einzelfall ist hier häufig nötig.

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Ebene 2: Zweckentfremdung in Köln – die Wohnraumschutzsatzung

Unabhängig vom WEG-Recht greift in Köln das kommunale Zweckentfremdungsrecht. Die Stadt Köln will mit ihrer Wohnraumschutzsatzung verhindern, dass dringend benötigter Wohnraum dauerhaft dem Markt entzogen und zu touristischer Kurzzeitvermietung umgewidmet wird.

Grundgedanke: Wer Wohnraum überwiegend oder dauerhaft zur Kurzzeitvermietung nutzt, statt ihn zum dauerhaften Wohnen anzubieten, betreibt eine Zweckentfremdung. Diese ist in der Regel genehmigungspflichtig oder unzulässig.

Typische Eckpunkte solcher Satzungen (allgemein – konkrete Schwellen, Fristen und Pflichten ergeben sich aus der jeweils geltenden Satzung der Stadt Köln und sind dort zu prüfen):

  • ·Registrierungs- bzw. Anzeigepflicht: Wer kurzzeitvermietet, muss dies häufig der Stadt anzeigen und eine Registriernummer führen, die in Inseraten anzugeben ist.
  • ·Zeitliche Obergrenzen: Die zeitweise Vermietung der selbst genutzten Wohnung ist bis zu einer bestimmten Anzahl von Tagen pro Jahr oft ohne Genehmigung möglich; darüber hinaus wird sie genehmigungspflichtig.
  • ·Genehmigungspflicht bei dauerhafter Kurzzeitvermietung: Wird eine Wohnung dauerhaft und ausschließlich kurzzeitvermietet, liegt regelmäßig eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor.
  • ·Bußgelder: Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Praktischer Hinweis: Die konkreten Regeln, Schwellenwerte und Registrierungsanforderungen ändern sich und sollten vor jeder Kurzzeitvermietung direkt bei der Stadt Köln geprüft werden. Die Satzung gilt für den vermietenden Eigentümer persönlich – unabhängig davon, was die WEG erlaubt.

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Umgang mit Störungen: Wann kann die Gemeinschaft einschreiten?

Auch ohne ausdrückliches Verbot der Kurzzeitvermietung ist die Gemeinschaft Störungen nicht schutzlos ausgeliefert. Maßgeblich ist hier nicht die Vermietung als solche, sondern das konkrete Verhalten der Gäste.

Rücksichtnahmegebot: Jeder Eigentümer muss sein Sondereigentum so nutzen, dass anderen kein Nachteil über das unvermeidliche Maß hinaus entsteht. Verursachen wechselnde Gäste regelmäßig nächtliche Ruhestörungen, Vermüllung, Beschädigungen im Treppenhaus oder Sicherheitsprobleme (etwa durch Schlüsseltresore und unkontrollierten Zugang), kann die Gemeinschaft auf Unterlassung der konkreten Störung hinwirken – im Extremfall kann dauerhaftes Fehlverhalten sogar Fragen der Kündigung eines Mietverhältnisses beim vermietenden Eigentümer aufwerfen.

Hausordnung nutzen: Eine gut formulierte Hausordnung – etwa zu Ruhezeiten, Müllentsorgung und Nutzung der Gemeinschaftsflächen – ist ein wirksames Instrument. Sie bindet zwar nicht die Gäste direkt, verpflichtet aber den vermietenden Eigentümer, ihre Einhaltung sicherzustellen.

Dokumentation ist entscheidend: Wer gegen Störungen vorgehen will, braucht Belege – Datum, Uhrzeit, Art der Störung, möglichst mit Zeugen. Pauschale Beschwerden („ständig laut") tragen vor Gericht selten.

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So sollte die Gemeinschaft vorgehen

Wenn in einer WEG Konflikte um Kurzzeitvermietung entstehen, empfiehlt sich ein strukturiertes, gestuftes Vorgehen statt vorschneller Verbote:

1. Gemeinschaftsordnung prüfen. Enthält sie bereits Nutzungsbeschränkungen? Oft ist die Antwort dort zu finden. 2. Sachverhalt klären. Handelt es sich um gelegentliche Vermietung der selbst genutzten Wohnung oder um dauerhafte, professionelle Kurzzeitvermietung? Das macht rechtlich einen großen Unterschied. 3. Das Gespräch suchen. Viele Konflikte lassen sich auf der Ebene konkreter Spielregeln lösen (Ruhezeiten, Müll, Schlüsselübergabe), ohne die Vermietung grundsätzlich zu untersagen. 4. Hausordnung schärfen. Per Beschluss kann die Gemeinschaft Regeln zum Verhalten festlegen, die für alle Nutzer gelten. 5. Verbot nur über Vereinbarung. Soll die Kurzzeitvermietung wirklich untersagt werden, braucht es in der Regel eine Vereinbarung aller Eigentümer und deren Eintragung im Grundbuch. 6. Öffentliches Recht im Blick behalten. Die Stadt Köln kann unabhängig von der WEG einschreiten – ein Hinweis auf eine mögliche Zweckentfremdung an die zuständige Stelle ist denkbar, sollte aber überlegt eingesetzt werden. 7. Rechtsrat einholen. Sowohl bei der Formulierung von Vereinbarungen als auch bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist fachliche Begleitung sinnvoll.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist Airbnb in der Eigentumswohnung grundsätzlich verboten?

Nein. Die Kurzzeitvermietung wird grundsätzlich als zulässige Wohnnutzung eingeordnet und ist nicht automatisch verboten. Sie kann aber durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder durch das Kölner Zweckentfremdungsrecht eingeschränkt sein.

Kann die Eigentümergemeinschaft Airbnb per Mehrheitsbeschluss verbieten?

In der Regel nicht. Ein Verbot greift in das Eigentumsrecht des einzelnen Eigentümers ein und setzt deshalb meist eine Vereinbarung aller Eigentümer (Allstimmigkeit) voraus, die im Grundbuch eingetragen wird. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt dafür normalerweise nicht.

Was hat die Wohnraumschutzsatzung in Köln damit zu tun?

Sie regelt unabhängig vom WEG-Recht das Verhältnis zur Stadt. Wer Wohnraum dauerhaft kurzzeitvermietet, kann eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung begehen. Konkrete Schwellen und Pflichten – etwa eine Registriernummer – sollten direkt bei der Stadt Köln geprüft werden.

Was kann ich als Nachbar tun, wenn die Airbnb-Gäste stören?

Dokumentieren Sie konkrete Störungen mit Datum, Uhrzeit und Art des Vorfalls. Die Gemeinschaft kann gegen das störende Verhalten vorgehen und auf die Einhaltung der Hausordnung hinwirken. Maßgeblich ist das konkrete Verhalten, nicht die Vermietung als solche.

Wo finde ich heraus, ob in meiner WEG Kurzzeitvermietung erlaubt ist?

In der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung und in der Beschluss-Sammlung. Dort steht, ob es Nutzungsbeschränkungen gibt. Im Zweifel hilft eine juristische Auslegung der Regelungen weiter.

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Konflikte um Kurzzeitvermietung sachlich lösen

Streit um Airbnb in der WEG eskaliert schnell – obwohl sich viele Fälle mit klaren Spielregeln und sauberer Dokumentation entschärfen lassen. Wir unterstützen Eigentümergemeinschaften in Köln im Rahmen unserer WEG-Verwaltung dabei, die Rechtslage zu klären, die Hausordnung zu schärfen und ein angemessenes Vorgehen abzustimmen.

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